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Tagesgeldzinsen werden steuerlich als Einnahmen aus Kapitaleinkünften betrachtet. Deshalb fällt bei diesen Zinseinnahmen auch die Abgeltungssteuer an, die seit 1. Januar 2009 gilt. Von der jeweiligen Zinszahlung behält die Bank 25 Prozent ein sowie zusätzlich noch den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent, der auf die ermittelte Steuersumme berechnet wird. Anleger, die zudem noch kirchensteuerpflichtig sind, zahlen zusätzlich noch die Kirchensteuer von 8 bzw. 9 Prozent. Die einbehaltenen Steuern werden dann direkt an das Finanzamt abgeführt.

Jeder Anleger hat aber die Möglichkeit, die Zinsen aus Tagesgeldern auch steuerfrei zu erzielen. Durch den Steuer-Freibetrag von 801 Euro pro Person und Jahr bzw. dem doppelten Betrag von 1.602 Euro bei verheirateten bzw. zusammenveranlagten Personen werden die erzielten Zinsen von der Bank steuerfrei ausgezahlt. Für einen allein stehenden Sparer bedeutet das konkret, dass er im Jahr 26.700 Euro als Tagesgeld mit einer Verzinsung von 3,00 Prozent anlegen kann, ohne einen Steuerabzug durch die Bank. Bei einer Verzinsung von 2,50 Prozent sind es sogar über 32.000 Euro, die steuerfrei angelegt werden können. Für verheiratete Anleger würden sich die Anlagesummen verdoppeln. Um den Steuerabzug für die Tagesgeldzinsen zu vermeiden, muss der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Der Steuer-Freibetrag kann auch auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Wichtig ist aber, dass pro Jahr nur die gesamte Summe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro steuerfrei sind. Die Finanzämter prüfen nach, ob die Freibeträge auch eingehalten wurden.

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